Hallo zusammen,

ich schreibe gerade meine Bachelorarbeit und würde gerne eine kleine Layoutanpassung vornehmen. Ich finde gut, dass der Text bei \paragraph gleich nach der Überschrift weitergeht und keine Leerzeile dazwischen ist. Dieses Verhalten hätte ich auch gerne bei \subsubsection. \section kann so bleiben, weil es ja nun mal die oberste Ebene ist und bei \subsection bin ich mir noch nicht sicher. Eine Lösung dafür wäre aber auch schön.

Hier das Beispiel:

Code:
\documentclass[a4paper,fontsize=12pt,ngerman]{scrartcl}
\setcounter{secnumdepth}{4} 	% wird bis zur 4.Ebene mitnummeriert und überhaupt erst angezeigt, gilt für paragraph
\setcounter{tocdepth}{4}    	% Im Inhaltsverzeichnis bis zur 4. Ebene angezeigt
\usepackage[ngerman]{babel}
\usepackage[ansinew]{inputenc}
\usepackage[paper=a4paper,left=30mm,right=20mm,top=20mm]{geometry}
\usepackage[onehalfspacing]{setspace}

\begin{document}
\section{test}
test test test test test test test test test test test test test testtest testtest testtest testtest testtest testtest testtest testtest testtest testtest testtest testtest testtest testtest testtest testtest testtest 

\subsection{Rechtliche Rahmenbedingungen der Vertrauensarbeitszeit}
Wie im vorherigen Kapitel dargestellt, ist die Einführung von Vertrauensarbeitszeit nicht nur mit positiven Effekten für die Arbeitnehmer verknüpft. Daher gilt es zu untersuchen, welche Schutzmaßnahmen der Gesetzgeber für die Beschäftigten bietet und wie sich diese das Arbeitszeitmodell auswirken.

\subsubsection{Arbeitszeitgesetz}
Die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu den Themen Arbeitszeit, Ruhepausen und abweichende Regelungen sind der durchgeführten Vorstudie zu entnehmen. Dieses Kapitel beschäftigt sich mit den speziellen Kontaktpunkten des Arbeitszeitgesetzes mit dem Modell der Vertrauensarbeitszeit und den daraus resultierenden Bedingungen.

\paragraph{Regelungen und zeitliche Grenzen}$\;$ \\
Das Arbeitszeitgesetz bezieht sich nach § 1 ArbZG auf Arbeitnehmer. Nach § 2 Abs. 2 ArbZG sind dies "`[\dots]Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten"'. § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG besagt jedoch, dass leitende Angestellte, die nach § 5 Abs. 3 BetrVG definiert werden, nicht zu diesem Personenkreis gehören.
\end{document}
Ich bedanke mich schon einmal für jegliche Hilfe/Tipps!

Viele Grüße