Code:
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\usepackage[babel]{microtype} %Irgendwas zur besseren Silbentrennung?!
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\begin{document}
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\appendix
\chapter{Gesetz}
Das ist der Anhang. Man sollte mal eine Zeile voll schreiben, damit man erkennt wie breit der Text gesetzt wird.
\begin{gesetz}{1234 BGB aF.}
Das ist das Gesetz das zählt. Sonst zählt nix. Es sei denn, es gibt noch etwas wichtiges, was man nicht vergessen sollte. Denn wenn es doch vergessen wird kann man alles in die Mülltonne treten.
\end{gesetz}
\begin{gesetz}{1234 BGB aF.}
(1)Das ist das Gesetz das zählt. Sonst zählt nix. Es sei denn, es gibt noch etwas wichtiges, was man nicht vergessen sollte. Denn wenn es doch vergessen wird kann man alles in die.
(2)Genau so ist es.
\end{gesetz}
\newpage
Das ist der Anhang. Man sollte mal eine Zeile voll schreiben, damit man erkennt wie breit der Text gesetzt wird.
\setlength{\tabcolsep}{0.025\textwidth}
\vspace*{\fill}
\makebox[1\textwidth][l]{
\begin{tabular}{p{1\textwidth}p{0.5\textwidth}p{1\textwidth}}
\begin{gesetz}{§ 1373 BGB aF. Zugewinn}
(1)$^1$Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
\end{gesetz} && \begin{gesetz}{§ 1373 BGB Zugewinn}
(1)$^1$Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
\end{gesetz}\\\hline
\begin{gesetz}{§ 1374 BGB aF. Anfangsvermögen}
(1)$^1$Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
(2)$^1$Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
\end{gesetz}&&\begin{gesetz}{§ 1374 BGB Anfangsvermögen}
(1)$^1$Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
(2)$^1$Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
(3)$^1$Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
\end{gesetz}\\\hline
\begin{gesetz}{§ 1375 BGB aF. Endvermögen}
(1)$^1$Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. $^2$Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.
(2)$^1$Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
\end{gesetz}&&\begin{gesetz}{§ 1375 BGB Endvermögen}
(1)$^1$Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. $^2$Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
(2)$^1$Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
\end{gesetz}
\end{tabular}
}
\newpage
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\begin{tabular}{p{1\textwidth}p{0.5\textwidth}p{1\textwidth}}
\begin{gesetz}{§ 1373 BGB aF. Zugewinn}
(1)$^1$Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
\end{gesetz} && \begin{gesetz}{§ 1373 BGB Zugewinn}
(1)$^1$Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
\end{gesetz}\\\hline
\begin{gesetz}{§ 1374 BGB aF. Anfangsvermögen}
(1)$^1$Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
(2)$^1$Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
\end{gesetz}&&\begin{gesetz}{§ 1374 BGB Anfangsvermögen}
(1)$^1$Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
(2)$^1$Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
(3)$^1$Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
\end{gesetz}\\\hline
\begin{gesetz}{§ 1375 BGB aF. Endvermögen}
(1)$^1$Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. $^2$Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.
(2)$^1$Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
\end{gesetz}&&\begin{gesetz}{§ 1375 BGB Endvermögen}
(1)$^1$Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. $^2$Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
(2)$^1$Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
\end{gesetz}
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}
\end{document}
Man muss das kompilierte Dokument zweiseitig betrachten, dann sieht man wie ich es mir vorstelle...
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