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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : doppelseitige Tabelle setzen (und ein paar Kleinigkeiten)



Robert-ba
15-10-2009, 16:35
Hallo,

an meine Dissertation soll in den Anhang eine Gegenüberstellung von einem alten Gesetzestext zu einer neuen Version des gleichen Gesetzestextes kommen.

Ich möchte die beiden Gesetze tabellenartig gegenüberstellen, damit man auf einen Blick sieht wo sich was geändert hat und was geändert wurde.

Ich hab dazu mal folgendes Minibeispiel gebastelt, an dem ich gleich meine Fragen erklären möchte :)


\documentclass[a4paper,12pt]{jurabook}
\usepackage[ngerman]{babel}
\usepackage[utf8]{inputenc}
\usepackage[T1]{fontenc}
\usepackage[babel]{microtype} %Irgendwas zur besseren Silbentrennung?!
\usepackage{lmodern}

\begin{document}

\newenvironment{gesetz}[1]{\begin{quote}\onespacing\textbf{#1}\par\sf}{\end{ quote}}
\newenvironment{gesetzanhang}[1]{\begin{small}\textbf{#1}\par\sf}{\end{small}}

\indentoff
\onehalfspacing %1.5-facher Zeilenabstand

\appendix
\part{Anhang}
\chapter{Gesetz}
Das ist der Anhang. Man sollte mal eine Zeile voll schreiben, damit man erkennt wie breit der Text gesetzt wird.

\begin{gesetz}{1234 BGB aF.}
Das ist das Gesetz das zählt. Sonst zählt nix. Es sei denn, es gibt noch etwas wichtiges, was man nicht vergessen sollte. Denn wenn es doch vergessen wird kann man alles in die Mülltonne treten.
\end{gesetz}

\begin{gesetz}{1234 BGB aF.}
(1)Das ist das Gesetz das zählt. Sonst zählt nix. Es sei denn, es gibt noch etwas wichtiges, was man nicht vergessen sollte. Denn wenn es doch vergessen wird kann man alles in die Mülltonne treten.
\end{gesetz}

\setlength{\tabcolsep}{0.025\textwidth}

\begin{tabular}{p{0.45\textwidth}p{0.45\textwidth} }\hline\hline
Altes Recht & Neues Recht \\ \hline

\begin{gesetzanhang}{1234 BGB aF.}
Das ist das Gesetz das zählt. \emph{Sonst zählt nix.} Es sei denn, es gibt noch etwas wichtiges, was man nicht vergessen sollte.
\end{gesetzanhang} & \begin{gesetzanhang}{1234 BGB}
Das ist das Gesetz das zählt. \emph{Sonst zählt nix.} Es sei denn, es gibt noch etwas wichtiges, was man nicht vergessen sollte.
\end{gesetzanhang}\\\hline

so stehts auch im Gesetz & Das stimmt ja gar nicht.\\
\end{tabular}


\end{document}


Es ist vielleicht etwas länger als die üblichen Beispiele, aber ich hab ja auch mehrere Fragen :) Den Inhalt des Textes sollte man übrigens ignorieren, wenn ich "bla bla bla" schreibe, dauert das länger, als wenn ich irgend einen blödsinn tippe :D

Fangen wir mal leicht an:

1: Das erste Gesetzeszitat gefällt mir sehr gut. Wenn ich dann aber beim zweiten Gesetzeszitat die Nummerierung für die Absätze einfüge "(1)", dann ist der Abstand zwischen der ersten und der zweiten Zeile ein bisschen größer, als der Abstand zwischen den anderen Zeilen. Das sieht alles andere als professionell aus! Wie bekomme ich trotz Absatznummerierung einen gleichmäßigen Zeilenabstand hin?

2: Wie bekomme ich es hin, dass auch meine selbsterstellte Umgebung "gesetzanhang" mit einfachem Zeilenabstand gesetzt wird? Bei meinen Experimenten klappt es entweder gar nicht, oder es wird die Angabe der Schriftgröße ignoriert und der Text wird fast schon ineinandergepresst, so als wäre der Zeilenabstand bei 0.

3: Wie bekomme ich es beim zweiseitigen Textsatz hin, dass Kapitel (chapter) auf jeder Seite, und nicht nur auf den rechten Seiten, eröffnet werden? Für Teile (part) soll das aber nicht gelten, die sollen nur auf rechten Seiten eröffnet werden. Ich habe versucht bei der Dokumentenklasse "openany" als Option mit zu übergeben, aber ohne Erfolg.

So, jetzt wo ihr aufgewärmt seid, kommt die eigentliche Frage :)

4: Die Tabelle, die ich unten angefangen habe, würde ich gerne "zweiseitig" setzen. Damit meine ich, dass die linke Spalte immer auf der Linken Seite erscheint und die rechte Spalte daneben auf der rechten Seite. Deswegen auch Frage Nummer drei. Durch die Antwort auf Frage drei kann ich sicherstellen, dass der Anhang (und damit die Tabelle) auf einer linken Seite beginnt, so dass das mit dem zweiseitigen Layout optisch funktionieren müsste.
Wenn das funktionieren würde wäre dann das tüpfelchen auf dem i, wenn die Kopfzeilen auch entsprechend angepasst wären, also auf den linken Kopfzeilen irgendwas mit "Anhang altes Recht" und auf der rechten Seite "Anhang neues Recht". Aber das ist erstmal nachrangig :)


Ich bin mal gespannt, ob sich meine Idee umsetzen lässt.

Viele Grüße
Robert

Robert-ba
15-10-2009, 16:57
Ich glaube, Frage 1 muss ich zurück ziehen. Ich habe gerade nochmal ein bisschen reingezoomt und bin jetzt fast der Meinung, dass ich einer optischen Täuschung unterlegen bin. Aber mal hören, was ihr dazu meint...

Robert-ba
16-10-2009, 22:47
Ich habe eine ganz ganz dreckige Methode gefunden, um das gewünschte zu erreichen. Sie ist aber alles andere als perfekt, da ich manuell ausprobieren muss, wie viele Tabelleneinträge auf eine Seite passen. Für jede Doppelseite muss ich eine eigene Tabelle erstellen, die noch dazu alle Eintträge doppelt enthält. Aber das Ergebnis sieht so aus, wie ich es gerne hätte. Nur die Kopfzeilen stimmen noch nicht, aber das ist wohl das kleinste Problem.

Jetzt wo ihr seht, wie es aussehen soll: hat jemand von euch eine elegantere Lösung parrat?


\documentclass[a4paper,12pt]{jurabook}
\usepackage[ngerman]{babel}
\usepackage[utf8]{inputenc}
\usepackage[T1]{fontenc}
\usepackage[babel]{microtype} %Irgendwas zur besseren Silbentrennung?!
\usepackage{lmodern}

\begin{document}

\newenvironment{gesetz}[1]{\begin{quote}\onespacing\textbf{#1}\par\sf}{\end{ quote}}
\newenvironment{gesetzanhang}[1]{\begin{small}\textbf{#1}\par\sf}{\end{small}}

\indentoff
\onehalfspacing %1.5-facher Zeilenabstand

\appendix
\chapter{Gesetz}
Das ist der Anhang. Man sollte mal eine Zeile voll schreiben, damit man erkennt wie breit der Text gesetzt wird.

\begin{gesetz}{1234 BGB aF.}
Das ist das Gesetz das zählt. Sonst zählt nix. Es sei denn, es gibt noch etwas wichtiges, was man nicht vergessen sollte. Denn wenn es doch vergessen wird kann man alles in die Mülltonne treten.
\end{gesetz}

\begin{gesetz}{1234 BGB aF.}
(1)Das ist das Gesetz das zählt. Sonst zählt nix. Es sei denn, es gibt noch etwas wichtiges, was man nicht vergessen sollte. Denn wenn es doch vergessen wird kann man alles in die.

(2)Genau so ist es.
\end{gesetz}

\newpage
Das ist der Anhang. Man sollte mal eine Zeile voll schreiben, damit man erkennt wie breit der Text gesetzt wird.

\setlength{\tabcolsep}{0.025\textwidth}

\vspace*{\fill}
\makebox[1\textwidth][l]{
\begin{tabular}{p{1\textwidth}p{0.5\textwidth}p{1\ textwidth}}

\begin{gesetz}{§ 1373 BGB aF. Zugewinn}
(1)$^1$Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
\end{gesetz} && \begin{gesetz}{§ 1373 BGB Zugewinn}
(1)$^1$Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
\end{gesetz}\\\hline

\begin{gesetz}{§ 1374 BGB aF. Anfangsvermögen}
(1)$^1$Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.

(2)$^1$Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
\end{gesetz}&&\begin{gesetz}{§ 1374 BGB Anfangsvermögen}
(1)$^1$Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2)$^1$Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3)$^1$Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
\end{gesetz}\\\hline
\begin{gesetz}{§ 1375 BGB aF. Endvermögen}
(1)$^1$Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. $^2$Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.

(2)$^1$Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,

2. Vermögen verschwendet hat oder

3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
\end{gesetz}&&\begin{gesetz}{§ 1375 BGB Endvermögen}
(1)$^1$Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. $^2$Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2)$^1$Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,

2. Vermögen verschwendet hat oder

3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
\end{gesetz}

\end{tabular}
}

\newpage

\vspace*{\fill}
\makebox[1\textwidth][r]{
\begin{tabular}{p{1\textwidth}p{0.5\textwidth}p{1\ textwidth}}

\begin{gesetz}{§ 1373 BGB aF. Zugewinn}
(1)$^1$Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
\end{gesetz} && \begin{gesetz}{§ 1373 BGB Zugewinn}
(1)$^1$Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
\end{gesetz}\\\hline

\begin{gesetz}{§ 1374 BGB aF. Anfangsvermögen}
(1)$^1$Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.

(2)$^1$Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
\end{gesetz}&&\begin{gesetz}{§ 1374 BGB Anfangsvermögen}
(1)$^1$Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2)$^1$Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3)$^1$Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
\end{gesetz}\\\hline
\begin{gesetz}{§ 1375 BGB aF. Endvermögen}
(1)$^1$Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. $^2$Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.

(2)$^1$Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,

2. Vermögen verschwendet hat oder

3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
\end{gesetz}&&\begin{gesetz}{§ 1375 BGB Endvermögen}
(1)$^1$Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. $^2$Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2)$^1$Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,

2. Vermögen verschwendet hat oder

3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
\end{gesetz}

\end{tabular}
}


\end{document}


Man muss das kompilierte Dokument zweiseitig betrachten, dann sieht man wie ich es mir vorstelle...

Gruß & Gute Nacht
Robert

rais
17-10-2009, 12:04
Moin moin,

Ich habe eine ganz ganz dreckige Methode gefunden, um das gewünschte zu erreichen. Sie ist aber alles andere als perfekt, da ich manuell ausprobieren muss, wie viele Tabelleneinträge auf eine Seite passen. Für jede Doppelseite muss ich eine eigene Tabelle erstellen, die noch dazu alle Eintträge doppelt enthält. Aber das Ergebnis sieht so aus, wie ich es gerne hätte.
ob es einen sauberen, direkten Weg gibt, weiß ich nicht -- schau im TeXkatalog nach Tabellenpaketen und deren Möglichkeiten -- evtl ließe sich das gewünschte Verhalten mit einer externen Datei erreichen: A3-Querformat und longtable.


3: Wie bekomme ich es beim zweiseitigen Textsatz hin, dass Kapitel (chapter) auf jeder Seite, und nicht nur auf den rechten Seiten, eröffnet werden? Für Teile (part) soll das aber nicht gelten, die sollen nur auf rechten Seiten eröffnet werden.

Da Du jurabook nutzt, müsstest Du dazu an drei Ecken feilen, etwa:


\makeatletter
\renewcommand{\chapter}{%
\if@chapterclearpage%
\clearpage
\else%
\@chapterclearpagetrue%
\fi%
\chapterlevel%
\jubo@thispagestyle@empty%
\global\@topnum\z@%
\@afterindentfalse
\secdef\@chapter\@schapter%
}
\renewcommand{\appendixchapter}{%
\clearpage
\chapterlevel%
\jubo@thispagestyle@empty%
\global\@topnum\z@%
\@afterindentfalse
\secdef\@appendixchapter\@schapter%
}
\renewcommand{\@endpart}{%
\if@compactlayout%
\vskip \baselineskip%
\else%
\vfil\vfil% one more vfil than in original book.cls
\newpage%
\fi%
\if@tempswa%
\twocolumn%
\fi%
}
\makeatother

Dabei bewirkt die Umdefinition von

\chapter: Kapitel im Haupttext beginnt auf freier Seite,
\appendixchapter: wie \chapter nur für Anhang,
\@endpart: Am Ende des Teils wird keine rechte Seite begonnen.

MfG

Robert-ba
17-10-2009, 12:12
Hey, vielen Dank!

Ich habe jetzt bei meiner dreckigen Methode jetzt auch die Kopfzeilen so angepasst, wie ich es haben wollte.

Jetzt fehlte nur noch das, dass Kapitel auf jeder Seite beginnen, aber die Seite, auf der ein neuer Part beginnt, immer eine Rechte ist.
Und genau in diesem Moment kommt dein Post und beantwortet meine Frage! 1000 Dank.

Ich bin gerade am falschen PC und kann es deswegen noch nicht testen, aber eine Frage habe ich noch dazu:
deine Erklärung
"\@endpart: Am Ende des Teils wird keine rechte Seite begonnen."
verstehe ich nicht ganz. Wenn man einen neuen "part" beginnt, dann entsteht eine Seite, auf der nur steht "Teil X: Name des Teils" Sonst steht nichts auf dieser Seite. Und DIESE Seite soll immer eine Rechte Seite sein. Das Chapter, das sich anschließt, soll allerdings beim Umblättern direkt auf der Rückseite, also einer linken Seite, stehen.

Jetzt verwirrt mich, was du mit "Ende des Teils" meinst... Aber wenn ich es ausprobiert habe, weiß ich ja, ob da ein Mißverständnis vorliegt :)

Gruß Robert

€dith sagt: Ich habs jetzt ausprobiert, es scheint perfekt zu funktionieren. Vielen Dank!!

rais
17-10-2009, 12:24
Moin moin,


Jetzt verwirrt mich, was du mit "Ende des Teils" meinst... Aber wenn ich es ausprobiert habe, weiß ich ja, ob da ein Mißverständnis vorliegt :)

na ja, dann bau Dir eine Testdatei mit


\documentclass{jurabook}
\makeatletter
%hier die Umdefinitionen einfügen...
\makeatother
\begin{document}
\part{Haupt 1}
\part{Haupt 2}
\chapter{foo}
\chapter{bar}
\appendix
\part{Anhang}
\chapter{boo}
\chapter{baz}
\end{document}

und ergänze schrittweise die Umdefinitionen für \chapter, \appendixchapter und \@endpart und beobachte, was sich wann wie ändert;-)

MfG

Robert-ba
17-10-2009, 12:29
Jetzt hat sich die Ergänzung meines vorherigen Posts mit deiner Antwort überschnitten.

Ich habe es schon getestet und festgestellt, dass es wunderbar funktioniert. Vielen Dank!!

Gruß Robert

Robert-ba
17-10-2009, 14:17
Oh, ein kleines Problem ist mir jetzt noch aufgefallen:

Da ich nur einen einzelnen Anhang habe, benutze ich nicht den Befehl "chapter" um den Anhang zu erzeugen, sondern den Befehl "lonelyappendixchapter", und der ist leider noch nicht umdefiniert :(

Für Dich ist das doch bestimmt ein Klacks, aber ich weiß nicht wo man da anfagen muss. Hilfe :)

Gruß Robert

rais
17-10-2009, 14:48
Oh, ein kleines Problem ist mir jetzt noch aufgefallen:

Da ich nur einen einzelnen Anhang habe, benutze ich nicht den Befehl "chapter" um den Anhang zu erzeugen, sondern den Befehl "lonelyappendixchapter", und der ist leider noch nicht umdefiniert :(

Für Dich ist das doch bestimmt ein Klacks, aber ich weiß nicht wo man da anfagen muss. Hilfe :)

Gruß Robert
sollte mit


\renewcommand{\lonelyappendixchapter}{%
\if@lonely@appchap%
\ClassWarning{jurabook}%
{You are using \protect\lonelyappendixchapter, but the\MessageBreak%
appendix contains more than one chapter. Better\MessageBreak%
use a simple \protect\chapter\space command}%
\else%
\fi%
\@lonely@appchaptrue%
\renewcommand{\chaptermark}[1]{%
\markboth{\appendixname\space ##1}{\appendixname\space ##1}%
}%
% \if@openright\cleardoublepage\else\clearpage\fi%<--
\clearpage%<--
\chapterlevel%
\jubo@thispagestyle@empty%
\global\@topnum\z@%
\@afterindentfalse
\secdef\@appendixchapter\@schapter%
}

in Deiner Präambel zwischen \makeatletter ... \makeatother umsetzbar sein.

PS) Einfach die Originaldefinition aus jurabook.cls kopiert und entsprechend geändert;-)

MfG

Robert-ba
17-10-2009, 18:14
Super, damit sind alle Fragen aus dem Eingangspost geklärt!
Die Probleme, die jetzt noch auftauchen kommen in ein neues Post, die haben hiermit nix mehr zu tun.

Vielen Dank.